Sehr geehrter Geschäftspartner

Im Laufe der Jahre erlebt man natürlich einiges und lernt nie aus. Falls für Sie der Fahrzeugexport nach Finnland (oder der Europäischen Union im Allgemeinen) nicht gerade alltäglich ist, möchten wir Ihnen hier etwas Hilfe leisten. Denn oftmals gibt es viel Verwirrung bei der Handhabung der Verfahrensweise beim Export, und gelegentlich hören wir Sätze wie "Aber unser Finanzamt möchte noch..." und "Aber mein Steuerberater sagt, wir brauchen noch..." ganz viel Papier, Unterschriften, Stempel, usw. Dabei geht es dann natürlich immer um die Frage, wie die ausgewiesene MwSt. bei ausländischen Firmenkunden zu handhaben ist. Und wir alle haben schon von den klassischen Betrügereien gehört, bei denen dem deutschen Händler ein finanzieller Schaden entstanden ist, weil der angeblich ausländische Kunde das Fahrzeug dann doch in Deutschland weiterverkauft hat. Ihre Sorge ist daher berechtigt und wir, als beauftragter finnischer Dienstleister im Namen unseres finnischen Kunden, möchten Ihnen daher helfen, den Verkauf nach Finnland so sorgfältig wie vorgeschrieben, aber auch so einfach wie möglich abzuwickeln.

Um Ihnen die Suche nach den Rechtsgrundlagen zu vereinfachen, finden Sie hier die wichtigsten Links und Informationen.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Von besonderem Interesse sind hier die Angaben im Abschnitt 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen.

Insbesondere die Ausführungen unter Voraussetzungen des Beleg- und Buchnachweises nach den §§ 17a und 17c UStDV  im Abschnitt 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind hier von Bedeutung. Dort heißt es z.B.:

Der Unternehmer muss den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV oder mit den in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten führen. Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind.

Natürlich wissen wir, daß die Gelangensbestätigung gerne von Händlern in Deutschland verlangt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist sie aber nicht (und kann daher übrigens auch nicht von Ihnen von Ihrem zuständigen Finanzamt verlangt werden). Aber Sie werden Sie natürlich bekommen, sofern Sie diese wünschen. Gerne geben wir Ihnen, dem Händler, übrigens auch eine Kopie der finnischen Zulassungsbescheinigung, sobald das Kundenfahrzeug hier bei uns zugelassen ist. Ein Fahrzeug, daß offiziell in Finnland auf den Namen des Kunden zugelassen ist, ist damit zwangsläufig auch nach Finnland gelangt. Das wird auch Ihr Finanzamt so sehen.

Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Es gibt im Internet diverse Checklisten und Hilfestellungen. Fragen Sie am Besten bei Ihrer örtlichen Industrie und Handelskammer. Hilfreich sind z.B. die Erläuterungen der IHK Frankfurt.

Gelangensbestätigung

Sicher haben Sie schon Ihre eigene Quelle für die oben bereits erwähnte Gelangensbestätigung. Das Muster einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV finden Sie in der Anlage des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Zahlreiche Quellen im Internet bieten Ihnen aber dieses Muster auch als Download an. So finden Sie z.B. bei der IHK Kassel das Muster in deutscher, englischer und wahlweise auch in französischer Sprache.

Ausweiskopie

Gerne werden von Händlern in Deutschland Ausweiskopien angelegt. Das ist verständlich, aber im Allgemeinen nicht zulässig. Denn aufgrund der DSGVO ist das Kopieren von Personalausweisen häufig verboten. Bitte beachten Sie hierzu auch die Broschüre „Personalausweis und Datenschutz“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Aufgrund der aktualisierten Rechtslage nicht mehr in allen Punkten gültig, dennoch informativ und hilfreich bei der Handhabung der Ausweiskopien ist eine ältere Stellungnahme des Bundesministerium des Innern.

Validierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Neben des normalen qualifizierten Bestätigungsverfahrens der USt-IdNr. des finnischen Kunden durch das Bundeszentralamt für Finanzen, haben Sie auch zusätzlich schon vorab die Möglichkeit diese selbst zu überprüfen. Hilfreich für Sie sind hier folgende offizielle Stellen:

Notation der Steuernummer national:  1234567-8
Finnische Steuernummer in EU Notation:  FI12345678